
Detektei Scout

Informationen zu Detektei Scout
Öffnungszeiten
- Montag: 08:00–20:00 Uhr
- Dienstag: 08:00–20:00 Uhr
- Mittwoch: 08:00–20:00 Uhr
- Donnerstag: 08:00–20:00 Uhr
- Freitag: 08:00–18:00 Uhr
- Samstag: Geschlossen
- Sonntag: Geschlossen
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Die Detektei Scout existiert seit 2015 und ist im Bereich Privat und Wirtschaft tätig. Das Team kombiniert in Norddeutschland Schnelligkeit, Diskretion und Zuverlässigkeit für Ihre Klienten – und hat stets auch die individuellen Anforderungen im Blick. Erfolgreich löst die Detektei Scout Fälle in oben genannten Aufgabenbereichen und verfügt mit Ihrer umfangreichen Ausrüstung auch über Möglichkeiten, besondere Fälle mit einem guten Ergebnis abzuschließen. Eine erfolgsorientierte Auftragsbearbeitung und der sensible Umgang mit unseren Kunden ist uns besonders wichtig. Unsere zertifizierten Mitarbeiter beraten Sie gerne in Ihrer Angelegenheit.
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Bei Bedarf erstellen wir auch gerne einen Kostenvoranschlag für den geplanten Einsatz. Sofern bestimmte Rahmendaten des Einsatzes bekannt sind, ist dies problemlos möglich – fragen Sie uns!
Im Auftragsgespräch wird dem Mandanten vor Einsatzbeginn detailliert erläutert, welcher Aufwand für eine fachgerechte Durchführung des Detektivauftrages (z.B. Observation, Ermittlung, Recherche) notwendig ist.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detekteikosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung – notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war.
Bei Bedarf erstellen wir auch gerne einen Kostenvoranschlag für den geplanten Einsatz. Sofern bestimmte Rahmendaten des Einsatzes bekannt sind, ist dies problemlos möglich – fragen Sie uns!
Im Auftragsgespräch wird dem Mandanten vor Einsatzbeginn detailliert erläutert, welcher Aufwand für eine fachgerechte Durchführung des Detektivauftrages (z.B. Observation, Ermittlung, Recherche) notwendig ist.
Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Detektivkosten als außergerichtliche Parteiaufwendungen erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Auch gemäß § 823 BGB können Detekteikosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem konkreten Rechtsstreit steht und aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits – im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, 1 ZPO war.
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